Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass die am Ende eines „Busfahrstreifens“ angebrachte Verkehrslichtsignalanlage, die nur Quer- und Längsbalken anzeigt, ausschließlich für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist.
Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem als „Fahrstreifen für Omnibusse“ gekennzeichneten Fahrstreifen, der auch von Radfahrern benutzt werden durfte, in eine Kreuzung ein. Die am Ende dieses Fahrstreifens angebrachte Verkehrslichtsignalanlage zeigte zu diesem Zeitpunkt einen Querbalken („gesperrtes Einfahrtssignal“), während die auf dem daneben befindlichen Fahrstreifen angebrachte Ampel für den Geradeaus- und Rechtsabbiegeverkehr Grünlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich kam es zwischen dem Radfahrer, der die Kreuzung in gerader Richtung übersetzen wollte, und einem aus dem daneben befindlichen Fahrstreifen nach rechts abbiegenden Pkw-Lenker zur Kollision, bei der sich der Radfahrer verletzte und das Fahrrad beschädigt wurde.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz gerichtete Klagebegehren des Radfahrers ab. Während das Erstgericht die Ansicht vertrat, er hätte die Signale auf der „Busampel“ zu beachten gehabt, war das Berufungsgericht der Meinung, er hätte sich noch vor der Kreuzung in den daneben liegenden Fahrstreifen einordnen müssen.
Der Oberste Gerichtshof änderte diese Entscheidung dahin ab, dass er vom alleinigen Verschulden des abbiegenden Pkw-Lenkers ausging. Er stellte klar, dass für die Regelung des Individualverkehrs nur die dem internationalen Übereinkommen für Straßenverkehrszeichen entsprechenden Lichtsignalanlagen mit rotem, gelbem und grünem Licht Geltung haben. Andere, dem öffentlichen Verkehr dienende Lichtsignalanlagen, mögen sie auch auf einem von einem Individualverkehrsteilnehmer berechtigt benutzten Fahrstreifen angebracht sein, haben hingegen für den Individualverkehr keine Geltung. Der Radfahrer ist daher berechtigterweise in die Kreuzung eingefahren, ohne dass er vorher noch den Fahrstreifen hätte wechseln müssen.
(OGH in 2 Ob 190/16d)